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Videoüberwachung

Videoüberwachung & DSGVO: Was Unternehmen rechtlich beachten müssen

Videoüberwachung und DSGVO: Zweckbindung, Kennzeichnungspflicht und Speicherfristen im Überblick – allgemeine Orientierung für Unternehmen, die eine Videoanlage planen.

Datenschutzorientierte Vorplanung einer Videoüberwachungsanlage bei TWS

Videoüberwachung ist für viele Unternehmen ein wichtiger Baustein im Sicherheitskonzept – gleichzeitig berührt sie schnell datenschutzrechtliche Fragen. Dieser Beitrag gibt eine allgemeine Orientierung zu den wichtigsten DSGVO-Grundsätzen bei Videoüberwachung. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung – für eine verbindliche Einschätzung sollten Unternehmen ihren Datenschutzbeauftragten oder eine spezialisierte Kanzlei einbeziehen.

Zweckbindung als Ausgangspunkt

Videoüberwachung darf nicht “auf Vorrat” oder ohne klar definierten Zweck erfolgen. Typische, häufig anerkannte Zwecke sind etwa der Schutz vor Diebstahl oder Sachbeschädigung, die Absicherung von Zufahrten und Außenbereichen oder der Schutz besonders sensibler Bereiche. Der konkrete Zweck sollte vor der Installation festgelegt und dokumentiert werden.

Verhältnismäßigkeit prüfen

Nicht jeder Bereich darf gleich intensiv überwacht werden. Öffentlich zugängliche Bereiche, in denen sich beispielsweise Kunden oder Passanten aufhalten, unterliegen besonderen Anforderungen. Eine dauerhafte, anlasslose Überwachung von Arbeitsplätzen ist datenschutzrechtlich besonders sensibel und in der Regel nur in engen Grenzen zulässig.

Kennzeichnungspflicht

Wer videoüberwachte Bereiche betreibt, muss in der Regel deutlich und gut sichtbar darauf hinweisen – etwa durch entsprechende Beschilderung am Zugang zum überwachten Bereich, inklusive Angaben zum Verantwortlichen.

Speicherfristen begrenzen

Aufgezeichnetes Videomaterial sollte nicht unbegrenzt gespeichert werden, sondern nur so lange, wie es für den festgelegten Zweck erforderlich ist. Viele Unternehmen orientieren sich an kurzen, klar dokumentierten Löschfristen für nicht relevantes Material.

Betroffenenrechte einplanen

Personen, die videoüberwacht werden, haben grundsätzlich Rechte – etwa auf Auskunft, unter welchen Voraussetzungen Aufnahmen von ihnen existieren. Ein durchdachtes Videokonzept berücksichtigt, wie solche Anfragen praktisch bearbeitet werden können.

TWS plant die technische Umsetzung

TWS plant und installiert Videoüberwachungssysteme mit Komponenten von Herstellern wie Dahua und ABUS Security-Center für Unternehmen in Niederbayern und Bayern – von der Kameraauswahl über die datenschutzorientierte Vorplanung bis zur Installation und Wartung. Die rechtliche Bewertung und Dokumentation der Datenschutzanforderungen bleibt Aufgabe des Unternehmens, idealerweise in Abstimmung mit dem eigenen Datenschutzbeauftragten.

Erwähnte Hersteller: Dahua, ABUS Security-Center